(Quelle: zvg von SVI)

Frankreich verstösst bei Verpackungs-Kennzeichnungsvorschriften gegen EU-Recht

Publiziert

EU-Kommission fordert Frankreich auf, seine in Bezug auf die Abfallsortierung mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs in Einklang zu bringen

Die Europäische Kommission hat Mitte Februar beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich (INFR(2022)4028) einzuleiten, weil das Land seine Kennzeichnungsvorschriften in Bezug auf die Abfallsortierung nicht erfüllt hat. Haushaltsprodukte, die unter ein System der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, müssen mit dem «Triman-Logo» und dem Sortierhinweis «Infotri» gekennzeichnet sein, damit sie auf dem französischen Markt in Verkehr gebracht werden dürfen.

Dies ist nach Ansicht der EU-Kommission unzulässig, da es für die Bereitstellung von Abfallsortierhinweisen für Konsumenten derzeit keine harmonisierten EU-Vorschriften gibt. Die in diesem Bereich erlassenen nationalen Rechtsvorschriften dürfen den Handel auf dem Binnenmarkt nicht unnötig belasten. Die Einführung rein nationaler Kennzeichnungsanforderungen könnte den Grundsatz des freien Warenverkehrs untergraben und kontraproduktive Umweltauswirkungen haben. Derartige Massnahmen können ferner zu einem höheren Materialbedarf für zusätzliche Kennzeichnungen und zu zusätzlichem Abfall führen, da die Verpackungen dadurch grösser als nötig sind.

Gemäss EU-Kommission scheinen die französischen Behörden die Verhältnismässigkeit ihrer politischen Entscheidung nicht ausreichend geprüft zu haben, da andere geeignete Optionen zur Verfügung stehen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten weniger einschränken. Frankreich verstösst auch insofern gegen die Mitteilungspflichten gemäss der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt (Richtlinie (EU) 2015/1535), als das Gesetz der Kommission nicht vor seiner Annahme im Entwurfsstadium mitgeteilt wurde. Frankreich muss nun binnen zwei Monaten auf die Beanstandungen der Kommission reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschliessen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.“

(Quelle: www.svi-verpackung.ch)